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Masernschutzgesetz

„Das Masernschutzgesetz trat am 1.3.2020 in Kraft. Es soll den Schutz vor Masern in Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Insbesondere sollen Kinder vor Masern geschützt werden. Daher sieht das Gesetz vor, dass alle Kinder (ab dem 1. Geburtstag) beim Eintritt in die Kindertagesstätten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen. Zudem müssen nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind, ebenfalls einen Schutz gegen Masern nachweisen.

Folgende Personen und Einrichtungen werden von dem Gesetz erfasst:

  • Betreute und Tätige in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG), dazu zählen unter anderem Kindertageseinrichtungen, Schulen und Horte
  • Tätige in medizinischen Einrichtungen gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG, wie Krankenhäuser und Arztpraxen
  • Untergebrachte und Tätige in Gemeinschaftsunterkünften gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG, wie Unterkünfte von Asylbewerbern und Flüchtlingen
  • Betreute in Kinderheimen gemäß § 33 Nummer 4 IfSG

Die Nachweispflicht gilt seit dem 1.3.2020 für alle Neuaufnahmen bzw. Neutätige in den genannten Einrichtungen, sofern sie nach 1970 geboren wurden. Für alle, die zu diesem Zeitpunkt bereits betreut wurden oder tätig waren, gilt für die Vorlage des Nachweises eine neue verlängerte Übergangsfrist bis zum 31.7.2022.“ (Stand Dezember 2021)

(Quelle: NaLI Homepage: Zugriff am 15.12.2021)


„Masern gehören zu den weltweit ansteckendsten Viruskrankheiten. (…) Zwar verlaufen Masern in vielen Fällen komplikationsfrei. Doch wenn Folgeschäden auftreten, sind diese oft schwerwiegend. Genau wie mögliche Spätfolgen, die zum Erkrankungszeitpunkt nicht absehbar sind. Darüber hinaus können Masern-Patienten Säuglinge und immunschwache Menschen anstecken, die (noch) nicht geimpft werden können. (…) Umso jünger die erkrankten Personen sind, umso höher ist das Risiko einer später auftretenden und sich schleichend entwickelnden Gehirnentzündung, die immer tödlich endet (SSPE). An Masern erkranken nicht nur Kinder, sondern auch zunehmend nicht oder nicht ausreichend geimpfte (junge) Erwachsene. (…) An Masern erkrankte Personen oder Personen ohne ausreichenden Impfschutz, die mit an Masern erkrankten Personen zusammenleben oder mit diesen Kontakt hatten, dürfen seit 2015 laut § 34 Abs. 1 und 3 IfSG keine Gemeinschaftseinrichtung besuchen. Masern sind beim Gesundheitsamt meldepflichtig.“

(Quelle: NaLI Homepage: Zugriff am 15.12.2021)
 

Auszug eines Impfausweises
(Quelle: NLGA_MSG_MB-Einrichtungen_2021-04-23.pdf, https://www.nlga.niedersachsen.de/schule-kindergarten/masern-202498.html Zugriff am 15.12.2021)

Grafik für Impfnachweis
(Quelle: NLGA_MSG_MB-Einrichtungen_2021-04-23.pdf, https://www.nlga.niedersachsen.de/schule-kindergarten/masern-202498.html Zugriff am 15.12.2021)

Tabellarische Aufstellung
(Quelle: Nationale Lenkungsgruppe Impfen, https://www.nali-impfen.de/impfen-in-deutschland/masernschutzgesetz/ , 16.03.2020)

Tabellarische Aufstellung
(Quelle: Nationale Lenkungsgruppe Impfen, https://www.nali-impfen.de/impfen-in-deutschland/masernschutzgesetz/ , 16.03.2020)


Vordruck Nachweis Masernschutz

Ärztliches Zeugnis Kreis Höxter - Nachweis gem. § 20 Abs. 9 IfSG, 44 KB

FAQs:


Quellen und weiterführende Informationen:


Kontaktadresse beim Kreis Höxter:
masernschutzgesetz@kreis-hoexter.de