Sozialhilfe - Allgemein
Beschreibung
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) haben der Kreis Höxter und die Bundesagentur für Arbeit Paderborn zum 01.07.2005 die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender im Kreis Höxter (Jobcenter Kreis Höxter) gegründet.
Das Jobcenter Kreis Höxter ist für die Vermittlung und Leistungsgewährung (insbes. Arbeitslosengeld II) Arbeitsuchender zuständig. Zugleich ist das Jobcenter Ansprechpartner für Arbeitgeber, die auf der Suche nach geeigneten Beschäftigten sind.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.jobcenter-kreis-hoexter.de.
Wissenswertes zur Gewährung von Sozialhilfeleistungen
Welche Leistungen werden gewährt?
Nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - SGB XII kann Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden. Diese umfasst das für den Lebensunterhalt Notwendige, wie z. B. Unterkunft, Ernährung, Bekleidung, Heizung, Hausrat sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII gewährt werden.
Weitere Hilfen erhalten Personen, die in einer besonderen Lebenssituation, die nicht unter die Hilfe zum Lebensunterhalt fällt, Unterstützung benötigen (z. B. bei Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit) und Hilfen nicht ausreichend von anderen, insbesondere Sozialleistungsträgern, erhalten.
Wie erhalte ich eine Leistung des Sozialamtes?
Ein schriftlicher Antrag ist nur bei der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII, nicht aber für andere Sozialhilfeleistungen erforderlich. Es reicht für die Gewährung der anderen Sozialhilfeleistungen zunächst aus, sich mündlich an das Sozialamt des jeweiligen Wohnortes zu wenden. Zur näheren Überprüfung der Bedürftigkeit sind Unterlagen erforderlich. Diese Unterlagen werden vom Hilfesuchenden angefordert. Die notwendigen Daten werden in einem Antragsvordruck erfasst, der vom Hilfesuchenden zu unterzeichnen ist.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Bei der Prüfung, ob Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt werden kann, wird das Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden und seiner mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienmitglieder eingerechnet. Der Bedarf wird aus dem Regelsatz bzw. den Regelsätzen, den anfallenden Unterkunftskosten sowie evtl. Mehrbedarfszuschlägen ermittelt. Bei Nachweis einer energieeffizienten Wohnung kann durch die Vorlage des Energieausweises ein Klimabonus gewährt werden. Diesem Bedarf ist Einkommen des Hilfesuchenden und seiner mit im Haushalt lebenden Angehörigen gegenüberzustellen. Auch Vermögen, das bestimmte Schongrenzen übersteigt, ist einzusetzen. Ein nicht durch Einkommen oder Vermögen gedeckter Bedarf wird bewilligt.
Die Gewährung anderer Hilfen setzt zunächst eine Notsituation in einzelnen Lebenslagen (wie z. B. Unterstützungsbedarf bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, kein Krankenversicherungsschutz etc.) voraus. Auch bei diesen Hilfen ist vorhandenes Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen.
Weitergehende Ausführungen entnehmen Sie bitte dem Vordruck Merkblatt im Formulardepot.
Erforderliche Unterlagen
- Grundantrag
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Mietvertrag/-bescheinigung
- Einkommensnachweise, z. B. Verdienstbescheinigung, Kindergeldbescheid, Bescheid des Arbeitsamtes über Arbeitslosenunterstützung, Rentenbescheid etc.
- Vermögensauflistung mit Nachweisen
- Attest des Hausarztes hinsichtlich evtl. gesundheitlicher Einschränkungen
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - SGB XII und die Durchführungsverordnungen
Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - SGB I
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verfahrensrecht - SGB X